Nach dem Schadensersatzrecht ist der Geschädigte nach einem Unfall so zu stellen, als wenn das Schadensereignis nie eingetreten wäre. Die ist im BGB § 249 geregelt. Wird das Fahrzeug des Geschädigten erheblich beschädigt, ist vom Schädiger u.a. auch eine Wertminderung zu zahlen. Bei der Wertminderung unterscheidet man zwischen eine merkantilen und einer technischen Wertminderung.
Die Ermittlung der merkantilen Wertminderung nach einem Haftpflichtschaden gehört zu den essentiellen Aufgaben eines Sachverständigen.
Sobald ein Fahrzeug als "Unfallfahrzeug" gilt, ist es auf dem Markt weniger wert. Man erhält für ein vergleichbar "unfallfreies" Fahrzeug weniger Geld. Es besteht ein potentielles Risiko, dass nach der Reparatur noch verdeckt Mängel vorhanden sein könnten. Daher ist eine Autokäufer nicht bereit für ein ehemals verunfalltes Fahrzeug das gleiche Geld auszugeben, als für ein unfallfreies. Dieser finanzielle Verlust soll mit einer sog. merkantilen Wertminderung ausgeglichen werden.
Voraussetzung für eine Wertminderung ist zunächst einmal, dass der Schaden über der Bagatellschadensgrenze von derzeit 750-1000 Euro liegt. Die Bagatellschadensgrenze ist nicht gesetzlich geregelt und hängt von der regionalen Rechtsprechung der jeweiligen Gerichte ab.
Weiterhin sollte der Schaden nicht unerheblich sein. Man unterscheidet zwischen Bauteilen, die verschraubt und einfach auszuwechseln sind und Reparaturen bei denen Schweiß- und Lackierarbeiten durchgeführt werden müssen.
Eine gewisse Verhältnismäßigkeit zwischen dem Wiederbeschaffungswert und den Reparaturkosten sollte vorhanden sein.
Das Fahrzeugalter und die Laufleistung spielen ebenfalls eine große Rolle. Mit zunehmender Laufleistung und Alter verringert sich eine Wertminderung in der Regel. Dabei gibt es natürlich auch Ausnahmen (z.B. Oldtimer).
Die Wertminderung wird durch einen Sachverständigen ermittelt. Diese wird in einem Gutachten festgehalten. Hierzu ist zu beachten, dass eine Kfz-Werkstatt in einem Kostenvoranschlag keine Wertminderung festlegen darf. Diese festzulegen obliegt ganz alleine einem Gutachter.
Zur Berechnung der Wertminderung gibt es verschiedene Berechnungsmodelle und Methoden. Die entscheidenden Bezugsgrößen für die Ermittlung der Wertminderung sind:
Weiterhin wird die Wertminderung von folgenden Faktoren beeinflusst:
Bei der Methode von Ruhkopf/Sahm wird der Wiederbeschaffungswert im Verhältnis zu den Reparaturkosten gesetzt, wobei der Wiederbeschaffungswert mindestens 40 Prozent des Neuwertes betragen muss und die Reparaturkosten mindestens zehn Prozent des Wiederbeschaffungswertes ausmachen müssen. Je nach prozentualem Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert und zum Fahrzeugalter wird dann ein bestimmter Prozentsatz aus der Summe von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten als Minderwert angenommen.
Die Art des Vorschadens wird nicht berücksichtigt. Dadurch wird die Wahrscheinlichkeit eines verbleibenden versteckten Mangel vernachlässigt. Es geht bei dieser Berechnungsmethode vielmehr um die Höhe der Reparaturkosten.
Eine technische Wertminderung besteht, wenn es nicht mehr möglich ist, das Fahrzeug nach dem Unfall in den technisch funktionsfähigen Zustand wie vor dem Unfall zu versetzen.
Es kann nach erfolgter Reparatur zu Beeinträchtigungen der Gebrauchsfähigkeit, der Betriebssicherheit, der Nutzungsdauer bis hin zu Beeinträchtigungen des optischen Gesamteindrucks kommen. Dies können Passungenauigkeiten ausgetauschter Karosserieteile oder Farbunterschiede lackierter Teile sein, die eine technische Wertminderung rechtfertigen.
Allerdings darf die technische Wertminderung nicht geltend gemacht werden, wenn die durchgeführte Reparatur unsachgemäß durchgeführt wurde. Dann entstehen nämlich Ansprüche gegen den Reparaturbetrieb und nicht gegen den Unfallgegner.
Durch hochmoderne Instandsetzungsmöglichkeiten ist die technische Wertminderung heutzutage eher eine Ausnahme.