Unfall im Ausland

mit dem eigenen Wagen - Zentralruf der Auto­versicherer hilft

Erste Anlauf­stelle bei einem Auto­unfall inner­halb Europas ist der Zentralruf der Auto­versicherer.

Betreiber sind die Auto­versicherer. Der Gesamt­verband der deutschen Versicherungs­wirt­schaft (GDV) unterhält eine Dienst­leistungs-GmbH, die den in Hamburg ansässigen Zentralruf betreut. Ihr Geschäfts­führer Dr. Jens Bartenwerfer erklärt: „Die Zunahme von Unfällen deutscher Verkehrs­teilnehmer im Ausland ist alarmierend, dabei kann es jeden unver­schuldet treffen.“ Er empfiehlt Auto­urlaubern, recht­zeitig vor Antritt der Fahrt alle Unterlagen zusammen­zustellen, die für eine schnelle Schaden­abwick­lung notwendig sind. Das sind der Europäische Unfall­bericht, die Grüne Karte und die Rufnummer des Zentralrufs der Auto­versicherer: 0049/40 300 330 300 aus dem Ausland. Sie ist erreich­bar von Montag bis Freitag von 8 bis 20 Uhr. Dies gilt für alle Staaten der EU sowie Norwegen, Island, Liechten­stein und die Schweiz. Alternativ steht für Unfälle im Ausland eine Online-Auskunft zur Verfügung unter zentralruf.de/online-anfrage/anfrageformular.

Für Anrufe aus Deutsch­land lautet die Nummer 0800/250 26 00. Sie ist rund um die Uhr erreich­bar. Diese Nummern sollten Auto­fahrer vorsorglich ins Handy einspeichern. Als Notfall­rufnummer gilt europaweit die 112.

 

Deutsch­sprachiger Schaden­bearbeiter

Wichtig ist der Anruf vor allem für Urlauber, die am Unfall keine Schuld tragen und nun von einem ausländischen Fahrer Schaden­ersatz wollen. Ihnen nennt der Zentralruf einen Ansprech­partner. In jedem EU-Land gibt es für jede Versicherung einen Ansprech­partner, den so genannten Schaden­regulierungs­beauftragten. Wer die Versicherung des Unfall­gegners nicht kennt, kann sie von dieser Auskunfts­stelle ermitteln lassen. Diesen Service gibt es nicht nur für die Mitglieds­länder der EU, sondern auch für die Schweiz sowie Island, Liechten­stein und Norwegen. Wer selber Schuld hat am Unfall, meldet den Schaden schnell seiner Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie setzt sich mit dem Unfall­gegner in Verbindung.

Ist man noch nicht im Ausland, sondern hat hier in Deutsch­land einen Unfall mit einem ausländischen Pkw, nennt der Zentralruf einen deutsch­sprachigen Partner. Jede Versicherung, die in der Europäischen Union Kfz-Policen verkauft, muss in Deutsch­land einen Vertreter haben, der deutsch spricht.

Das bedeutet auch: Wer einen Unfall im Ausland hatte, kann auch von Deutsch­land aus seine Ansprüche gegen die fremde Versicherung geltend machen. Aber Achtung: Die Regulie­rungs­beauftragten arbeiten im Auftrag der ausländischen Versicherungen. Sie sind keine Schlichtungs­stelle. Sie vertreten nicht die Interessen des deutschen Unfall­opfers, wie es ein eigener Anwalt tun würde.

 

Auslands­unfall: Immer die Polizei rufen

Wenn es gekracht hat, sollten die Betrof­fe­nen die Polizei rufen. Die Notrufnummer lautet EU-weit 112. Das ist wichtig, weil die Versicherer in einigen Ländern ein polizei­liches Protokoll verlangen. Es ist sinn­voll, sich eine Durch­schrift geben zu lassen, inklusive Aktenzeichen und Adresse der Polizei­station. Lassen Sie sich die Papiere des Unfall­gegners zeigen. Verlassen Sie sich nicht auf die die Polizisten vor Ort. Egal was sie machen: Es empfiehlt sich, selber Beweise zu sichern:

Die Daten des Unfall­gegners notieren: Name, Anschrift, Kenn­zeichen, Versicherer.

Anschriften von Zeugen aufschreiben.

Fotos machen: Über­sichts­bilder der ge­sam­ten Unfall­situation aus verschiedenen Blick­winkeln und erhöhter Position, ebenso Details wie Knicke in der Brems­spur.

Danach zuerst die Autos zur Seite fahren. Dann ist Zeit, die Schäden an den Autos im Detail zu fotografieren.

 

Formular: Den europäischen Unfall­bericht verwenden

Es ist ratsam, den Europäischen Unfall­bericht zu verwenden. Das ist ein EU-weit einheitliches Formular, abge­fasst in jeweils einer Sprache der EU. Es enthält Ausfüll­hilfen in Eng­lisch, Französisch, Italienisch, Nieder­ländisch, Polnisch, Portugiesisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch, Ungarisch und Russisch. Inhalt­lich und grafisch ist es in allen Sprachen gleich. Die Fragen sind durch­nummeriert. Man kann also ein Formular auf deutsch ausfüllen, der Unfall­gegner in seiner Sprache, und anschließend wechselseitig unter­schreiben. Die Unter­schrift bedeutet kein Schuld­anerkennt­nis. Das Formular ist als Durch­schreibe­satz bei der eigenen Kfz-Versicherung bestell­bar oder gratis beim GDV. Andere Schrift­stücke sollten Sie am Unfall­ort besser nicht unter­schreiben, vor allem keines in einer fremden Sprache.

 

Die grüne Versicherungs­karte

Die deutsche Haft­pflicht­versicherung gilt in den geografischen Grenzen Europas sowie den außer­europäischen Gebieten, die zur Europäischen Union gehören. Das heißt in der Türkei bis zum Bosporus, nicht aber im asiatischen Teil des Landes.

Jenseits dieser Grenzen greift die Versicherung nur in Ländern, die auf der Grünen Versicherungs­karte stehen und nicht durch­gestrichen sind. Das kann von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein. Im Zweifel sollten Auto­fahrer sich eine Grüne Versi­che­rungs­karte geben lassen und nach­sehen – vor allem vor Fahrten nach Russ­land und in die Türkei. Häufig erweitert der Versicherer die Deckung gegen Aufpreis auf andere Regionen. „Der Schutz richtet sich dann mindes­tens nach dem deutschen Versicherungs­vertrag“, erklärt Expertin Kathrin Jarosch vom GDV.

Die Grüne Karte gilt nur für die Haft­pflicht, nicht für die Teil- und Voll­kasko. Wer auch Kasko­schutz will, muss dies mit dem Versicherer vereinbaren. Die Grüne Karte ist zwar in der EU nicht mehr vorgeschrieben, dennoch ist es sinn­voll, sie mitzunehmen. Verlangt wird sie bei Fahrten in folgende Länder: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Iran, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Russ­land, Serbien, Türkei, Tunesien, Ukraine und Weiß­russ­land. Der Fahr­zeughalter erhält sie bei seiner Kfz-Versicherung.

Die Grüne Karte gibt es kostenlos bei der eigenen Kfz-Versicherung. Im Ausland gilt sie als Nach­weis, dass das Auto eine Haft­pflicht­versicherung hat. Sie enthält alle wichtigen Daten zum Versicherungs­schutz des Wagens.

 

Unfälle inner­halb Europas

Bei Unfällen in der EU muss der Schaden­beauftragte inner­halb von drei Monaten ein Entschädigungs­angebot vorlegen. Lehnt er jede Leistung ab, muss er dies begründen. Die Frist beginnt, sobald das Unfall­opfer den Antrag auf Entschädigung stellt. Das kann man selbst per Post erledigen und aus Beweisgründen am besten per Einschreiben. Kommt keine Antwort, kann der Geschädigte sich an die Verkehrs­opfer­hilfe wenden.

Der Schaden­ersatz richtet sich nicht nach deutschem Recht, sondern nach dem Recht des Staats, in dem der Unfall passiert – es sei denn, der Unfall­gegner ist ebenfalls aus Deutsch­land. Dann gilt deutsches Recht.

Kommt es zum Gerichts­streit, müssen Geschädigte bei Unfällen in der EU nicht vor Gericht im Ausland klagen. Sie können das Gericht an ihrem Wohn­ort wählen (Europäischer Gerichts­hof, Az. Rs. C-463/06). Es gilt aber das Recht des Unfall­staats.

App für Urlauber

Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) hat für Urlauber, die mit dem Auto ins Ausland fahren, eine App entwickelt. Sie gibt Auskunft, welche Dokumente mit müssen, wie es mit Verkehrs­regeln, Tanken, Maut oder Versicherungs­schutz aussieht. Die App „Mit dem Auto ins Ausland“ informiert kurz und knapp, woran man vor der Reise denken sollte. Sie gilt für Belgien, Dänemark, Frank­reich, Italien, Luxemburg, Nieder­lande, Österreich, Polen, Spanien und Tschechien. Sie ist kostenlos und funk­tioniert offline auf iOS sowie auf Android.

 

Unterschiedliche Regeln beim Schaden­ersatz

Die Regeln für den Schaden­ersatz unterscheiden sich erheblich, selbst inner­halb der EU. Teils wird deutlich weniger gezahlt als in Deutsch­land. In Frank­reich und Spanien werden Anwalts­kosten meist nicht ersetzt. In der Türkei beispiels­weise müssen zwar alle Pkw eine Haft­pflicht­versicherung haben. Aber die Mindest­deckungs­summen sind viel zu nied­rig. Es ist daher ratsam, für die Urlaubs­zeit eine Kurz­zeitkasko­versicherung abzu­schließen. Da auch bei Personenschäden wenig gezahlt wird, ist auch eine Insassen­versicherung sinn­voll. Auch inner­halb der EU werden Wert­minderung, Mietwagen, Gutachter­kosten häufig nicht ersetzt, sodass Unfall­opfer dies selbst tragen müssen. Dennoch empfiehlt es sich, gleich einen Anwalt einzuschalten. Das gilt vor allem bei Unfällen außer­halb Europas. Die Schaden­regulierung mit ausländischen Versiche­rern ist häufig nerven­aufreibend und lang­wierig, meist dauert es Monate.

Wer sich den Ärger sparen will, kann sich schon in Deutsch­land dagegen versichern. Viele Tarife bieten in der Kfz-Haft­pflicht einen Zusatz: den Aus­lands­scha­denschutz. In wenigen Policen ist er sogar ohne Aufpreis auto­matisch enthalten, sonst kostet er häufig um die 20 Euro zusätzlich pro Jahr.

 

Schaden­ersatz nach deutschem Recht

Mit diesem Zusatz­schutz reguliert die eigene Versicherung den Unfall­schaden so, als sei der ausländische Unfall­gegner ebenfalls bei ihr haft­pflicht­versichert. Dann gibt es Schaden­ersatz nach deutschem Recht und der Geschädigte braucht sich nicht mit ausländischen Versicherungen, Anwälten oder Gerichten herum­zuschlagen. Das ist auch dann hilf­reich, wenn der fremde Unfall­ver­ursacher nicht versichert ist oder seine Deckungs­summen nicht ausreichen.

Wer eine Voll­kasko­versicherung hat, kann auch diese in Anspruch nehmen – selbst wenn ihn am Unfall keine Schuld trifft und die Versicherung des Unfall­gegners den Schaden bezahlen müsste. Sinn­voll kann das sein, wenn die Schuld­frage strittig ist. Allerdings wird dann der Schadenfrei­heits­rabatt zurück­gestuft. Falls die gegnerische Versicherung später den Schaden doch zahlt, macht der heimische Versicherer die Rück­stufung rück­gängig.nach oben

 

mit dem Mietwagen

Unfall im Ausland – mit dem Mietwagen

Mietwagen richtig versichern

Wenn es um die Versicherung geht, wollen viele Urlauber sich gegen Kratzer und kleine Beulen absichern, am besten mit einer Voll­kasko. Sie zahlt die Schäden am Mietwagen, egal ob kleiner Park­rempler oder Totalschaden. Doch viel wichtiger als das ist die Pkw-Haft­pflicht­police. Und die vergessen viele Reisende. Das kann am Ende Hundert­tausende Euro kosten.

 

Mietwagen­buchung und Versicherungen fürs Ausland

Worauf Sie beim Buchen eines Mietwagens im Ausland achten sollten, erklärt unser Special So vermeiden Sie Ärger im Urlaub. Es nennt die Sieger unseres Tests von Buchungs­portalen, warnt vor über­höhten Kautionen, die einige Anbieter auf dem Kreditkarten­konto blocken und erklärt, worauf Kunden bei der Abholung achten sollten.

Welche Versicherungen sonst noch wichtig sind im Urlaub, erklärt unser Special Gut versichert im Urlaub. Da geht es um Privathaft­pflicht­schutz, Auslands­reise-Kranken­versicherung, Reiser­ücktritts­versicherung und Gepäck­versicherung.

 

Haft­pflicht: Oft viel zu nied­rige Deckungs­summen

Die Pkw-Haft­pflicht über­nimmt die Schäden, die der Auto­fahrer anderen zufügt. Bei einem Verkehrs­unfall mit Schwer­verletzten kommen leicht sechs­stel­lige Summen zusammen – ein Existenz gefähr­dendes Risiko. Das Haft­pflich­trisiko ist also viel höher als das in der Kasko, wo es höchs­tens um den Wert des Pkw geht. In Deutsch­land beträgt die gesetzliche Mindest­summe in der Auto­haft­pflicht 7,5 Millionen Euro für Personenschäden, für Sach­schäden 1,12 Millionen Euro. Und viele Pkw sind höher versichert, oft mit 100 Millionen Euro pauschal.

Im Ausland sieht das anders aus. Inner­halb der Europäischen Union reichen die gesetzlichen Mindest­deckungs­summen in der Regel aus. Nicht aber in anderen beliebten Urlaubs­ländern. In Brasilien gibt es nicht einmal eine gesetzliche Versicherungs­pflicht. Dort ist nur etwa jedes dritte Auto haft­pflicht­versichert, so der Gesamt­verband der Deutschen Versicherungs­wirt­schaft (GDV). Ähnlich ist es in Mexiko, Indien oder auf den Seychellen. In den USA liegen die Deckungs­summen - je nach Bundes­staat - teils bei nur wenigen tausend Dollar. Auch in beliebten Reiseländern wie der Türkei, Marokko oder Thai­land sind die gesetzlichen Mindest­deckungen völlig unzu­reichend und gewähr­leisten keinen ausreihenden Schutz, so der ADAC. Wer dort einen Mietwagen bucht, sollte als erstes nach dem Haft­pflicht­schutz fragen.

 

Tipp: Mietwagen am besten in Deutsch­land buchen

Am einfachsten lässt sich dieses Problem aus der Welt schaffen, wenn Sie den Mietwagen hier in Deutsch­land buchen. Dann können Sie von vorn­herein eine­ausreichende Haft­pflicht­summe abschließen. Sie sollte mindestens bei einer Million Euro liegen. Außerdem gibt es dann einen Vertrag in deutscher Sprache und bei Problemen einen Ansprech­partner hier­zulande.

 

Wer in Deutsch­land einen Pkw besitzt, sollte ins Klein­gedruckte der eigenen Auto­haft­pflicht­police schauen. Oft gibt es dort eine Klausel, dass sie auch Schäden abdeckt, die der Halter oder sein Ehepartner mit einem fremden, versicherungs­pflichtigen PKW im Ausland verursacht, also auch mit einem Mietwagen. Dieser Zusatz­schutz, oft „Mallorca­police“ genannt, bezieht sich aber meist nur auf Europa - nicht also zum Beispiel auf den asiatischen Teil der Türkei.

 

Voll­kasko: Besser ohne Selbst­beteiligung

Die Voll­kasko ist freiwil­lig. Sie kostet Aufpreis, aber das ist in der Regel gut angelegtes Geld. Denn die Police über­nimmt die Schäden, die der Urlauber am Auto hinterlässt. Auch bei einem selbst verschuldeten Unfall mit Totalschaden oder nach einem Diebstahl kommt man also ohne große finanzielle Belastung davon.

Gerade bei billigen Mietwagen gehört zur Voll­kasko aber auch eine Selbst­beteiligung, teils sogar 2 000 Euro. Das bedeutet: Der Mieter muss Schäden bis zu dieser Höhe aus eigener Tasche bezahlen. Kleine Kratzer oder Dellen können also ganz schön ins Geld gehen. Ratsam sind Verträge ohne Selbst­behalt. Dann zahlen Urlauber im Schadenfall nichts oder lediglich die Bearbeitungs­gebühren.

Wichtig: Oft sind einige Schaden nicht im Deckungs­umfang enthalten. Das betrifft häufig Glasschäden, Schäden am Unterboden des Pkw und an Reifen. Auch dies lässt sich meist gegen Aufpreis einschließen.

Oft vermitteln Online-Portale Mietwagen, die eine Voll­kasko mit Selbst­beteiligung haben. Das Portal – oder der Vermittler, mit dem es zusammen arbeitet – verspricht die Über­nahme des Betrags. Das heißt in der Praxis: Der Urlauber muss zunächst die Selbst­beteiligung bezahlen, bekommt sie aber danach vom Vermittler ersetzt

Bei Mietwagen-Unfall grund­sätzlich die Polizei rufen

Bei einem Unfall mit dem Mietwagen sollten Urlauber grund­sätzlich die Polizei rufen, auch wenn sie eindeutig keine Schuld an dem Malheur trifft. Außerdem sehen die Vertrags­bedingungen in der Regel vor, dass man schnellst­möglich die Mietwagen­vermietung zu informieren hat. Vor allem sollten Betroffene sich unbe­dingt mit der Verleihfirma absprechen, wie Sie beim Abschleppen des Wagens oder einer eventuellen Reparatur vorgehen sollen. Ein schriftlicher Unfall­bericht ist wichtig. Der Vermieter wird sich auch um einen Ersatz­mietwagen kümmern.

Tipp: Manchmal weigert sich die Polizei bei kleinen Schäden zum Unfall­ort zu kommen. Fahren Sie mit Ihrem Miet­auto oder mit dem Taxi dann selbst zur Polizei­station. Lassen Sie den Unfall aufnehmen und einen Schadens­bericht erstellen. Manchmal gilt eine Frist von 24 Stunden nach dem Unfall. Lesen Sie im Vertrag nach, ob und wann Sie den Schaden beim Vermieter vor Ort melden müssen.

Besonders wichtig als Beweise sind Fotos vom Schaden, der Auto­miet­vertrag, der Zahlungs­nach­weis der Selbst­beteiligung sowie der Schadens- und Polizei­bericht.

Schaden­regulierung: Drei Vertrags­partner

Wer den Mietwagen online über ein Vergleichs­portal angemietet hat, ist nicht nur mit einem Vertrags­partner konfrontiert, sondern gleich mit dreien: erstens das Vergleichs­portal selbst, bei dem man sich ein passendes Angebot gesucht hat; zweitens den Vermittler, an den das Portal fast immer weiterleitet; und drittens den Auto­vermieter vor Ort. Vergleichs­portale wie Billiger-Mietwagen, Check24 oder Mietwagen-Check arbeiten mit Vermitt­lern wie Sunnycars, Auto­europe oder CarDelMar zusammen. Sie haben keine eigene Fahr­zeugflotte, sondern buchen Wagen­kontingente bei großen Vermietern im Urlaubs­land. So können sie güns­tige Preise aushandeln. CarDelMar und Co vermitteln den Kunden dann an den Vermieter vor Ort. Bei ihm holt er das Auto ab, mit ihm schließt er auch den Miet­vertrag.

 

Das Geld vom Vermittler zurück­holen

Bei einem Schaden am Auto fällt beim Auto­vermieter vor Ort meist die Selbst­beteiligung an. Hat der Kunde einen Unfall selbst verschuldet, muss er die anfallenden Reparatur­kosten bis zur Höhe der Selbst­beteiligung vorstre­cken. Wieder zu Hause, holt man sich das Geld vom Mietwagen­vermittler zurück. „Meist gibt es keine Probleme mit der Rück­erstattung“, versichert Dominik Faber vom Vergleichs­portal Check24. „Kunden sollten den Schaden aber gut dokumentieren und wichtige Belege aufheben.“

 

In die AGB des Vermitt­lers schauen

Einige Vermittler haben auch Extrawünsche: Sie möchten etwa einen Kosten­vor­anschlag oder eine Rechnung der Reparatur sehen. Genaueres steht in den allgemeinen Geschäfts­bedingungen des Vermitt­lers. Dort steht auch, inner­halb welcher Frist die Belege einzureichen sind.

Der Vermittler zahlt aber meist nicht für Folge­kosten, die Kunden nach einem selbst verschuldeten Unfall entstehen können, wie etwa für eine Über­nachtung oder Taxi­fahrt. Handelt der Fahrer grob fahr­lässig, zahlt der Vermittler ebenfalls nicht: etwa, wenn er am Hang ohne angezogene Hand­bremse geparkt oder das Auto falsch betankt hat oder betrunken gefahren ist. Für den Fall, dass Kunden Schwierig­keiten mit dem Vermittler haben, versprechen die Vergleichs­portale Unterstüt­zung: „Wir haben sechs Mitarbeiter, die unseren Kunden ausschließ­lich bei Schadens- und Reklamations­fällen weiterhelfen“, sagt Frieder Bechtel von Billiger-Mietwagen.

 

 

Tipp: Nutzen Sie die Zusatz­informationen der Vergleichs­portale. Lesen Sie in den Mietbedingungen nach, wie hoch die Selbst­beteiligung ist, die Sie vorschießen müssen. Prüfen Sie auch, wie ehemalige Kunden den Vermieter vor Ort bewertet haben – und meiden Sie Vermieter mit weniger als vier von fünf möglichen Sternen.