Ratgeber


Ihre wichtigsten Rechte nach einem Unfallschaden

  • Freie Wahl eines Gutachters / Sachverständigen
  • Freie Wahl eines Rechtsanwaltes
  • Freie Wahl einer Reparaturwerkstatt
  • Wahl zwischen Reparatur oder Auszahlung der Reparaturkosten (fiktive Abrechnung)
  • Erstattung von Mietwagenkosten oder  Nutzungsausfallentschädigung

Wann und warum brauch ich einen Gutachter?

Ist Ihr Unfallschaden höher als ca. 750 Euro?

Dann haben Sie als Geschädigter (bei einem Haftpflicht-schaden) das Recht, einen Sachverständigen bzw. Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen (um Ihre Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend zu machen). Dies gilt auch dann, wenn die gegnerische Versicherung nach einem Unfall ihren eigenen Gutachter vorbeischicken möchte. Da dieser vermutlich ein Interesse hat im Sinne der Versicherung zu handeln, sollten Sie einen unabhängigen und zertifizierten Gutachter Ihres Vertrauens suchen. Nur so können Sie sicher sein, dass der Schaden objektiv und neutral begutachtet wird. Die Kosten für das Gutachten muss die gegnerische Versicherung übernehmen.


Die gegnerische Versicherung möchte einen Gutachter beauftragen - Vorsicht!

Stimmen Sie bei einem unverschuldeten Unfall nicht zu, dass die gegnerische Versicherung Ihren eigenen Gutachter beauftragt!

Dieser arbeitet im Auftrag der Versicherung und ist daher höchstwahrscheinlich nicht neutral, was den Schadesnumfang und die Reparaturkosten angeht. 

Lassen Sie sich nicht auf die Lockangebote des kostenlosen Ersatzfahrzeugs und den Hol- und Bringservice in die Werkstatt ein. 


Wertminderung nur durch Beauftragung eines Gutachters

Wenn Sie Ihr Fahrzeug nach einem Unfallschaden und erfolgter Reparatur irgendwann einmal verkaufen möchten, bekommen Sie am Markt oft nicht mehr den Preis, welchen Sie ohne den Vorschaden bekommen würden. Ihr Fahrzeug hat also einen verminderten Wert. Diesen finanziellen Nachteil können Sie bei der Versicherung geltend machen. Erstattet wird die sog. Wertminderung von der Kfz-Haftpflichtversicherungen in aller Regel aber nur, wenn sie von einem Sachverständigen in einem Gutachten festgestellt wurde!


Wirtschaftlicher Totalschaden

Sind die Reparaturkosten höher als der Wert Ihres Fahrzeugs, handelt es sich in der Regel um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Sie erhalten von der Versicherung den Wiederbeschaffungswert (eines gleichwertigen Fahrzeugs) abzüglich des Restwerts Ihres Unfallfahrzeugs.

 

Liegen die Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wieder-beschaffungswert, haben Sie unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug trotzdem reparieren zu lassen. Ich berate Sie hierzu gerne.


Nutzungsausfall

Ist Ihr Fahrzeug nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigt, steht Ihnen das Fahrzeug zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Für die Zeit der Reparatur oder im Fall eines Totalschadens (für den Zeitraum einer Ersatzbeschaffung) können Sie zwischen der Nutzung eines Mietwagens oder alternativ einen "Nutzungsausfall" geltend machen. Diese wird vom Sachverständigen im Gutachten dokumentiert.


Gutachter bei Kaskoschaden

Im Kaskofall ist die Versicherung „weisungsberechtigt". Das bedeutet, die Versicherung ist berechtigt, ihren eigenen Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten der Erstellung des Gutachtens trägt in der Regel die Versicherung selbst. Sind Sie mit der Schadensfeststellung nicht einverstanden, hat der Versicherte die Möglichkeit, ein sogenanntes „Sachverständigenverfahren" einzuleiten. Bei diesen Verfahren beauftragt jede Partei seinen selbst ausgewählten Sachverständigen.


Rechtsanwalt - Warum?

Kürzungen durch Versicherung


Bei den meisten Versicherern wird das durch den Sachverständigen eingereichte Gutachten an eine externe Firma weitergeleitet. Diese scannt das Gutachten ab und lässt es über eine spezielle Software analysieren. Anschließend werden automatisiert Kürzungen vorgenommen, die keiner rechtlichen Grundlage entsprechen. 

Sie als Geschädigter habe als Laie gegen den geschulten Sachbearbeiter der Versicherung keine Chance dagegen zu argumentieren. Daher ist es sinnvoll einen Anwalt einzuschalten. Ein erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht kennt die Spielchen der Versicherung nur zu gut und kann Ihnen da weiterhelfen. 


Wer trägt die Kosten für einen Anwalt?

Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist die gegnerische Haftpflichtversicherung dazu verpflichtet, die Kosten für einen Anwalt zu übernehmen. Daher ist es nicht nur üblich, sondern sogar ratsam, einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht einzuschalten. Dieser regelt für Sie die Schadensregulierung und fordert ggf. weitere Ansprüche wie z.B. Schmerzensgeld und sonstige Entschädigungen. Sie benötigen hierfür keine Rechtsschutzversicherung! Die Anwaltskosten trägt immer die gegnerische Versicherung bei unverschuldeten Unfällen. 

 

Der Anwalt kostet den Geschädigten also nichts, sofern ihn keine Teilschuld trifft. Wer hingegen den Unfall mitverursacht hat, muss sich in Abhängigkeit von der Kanzlei anteilig an den Anwaltskosten beteiligen. Es gibt Kanzleien die auch bei einer Teilschuld keine weiteren Kosten vom Mandanten verlangen. Sie geben sich mit der anteiligen Quote und der entsprechenden Vergütung zufrieden. Dies ist vorab immer individuell abzuklären.

Aber gerade wenn die Schuldfrage strittig ist, ist es zwingend erforderlich einen Anwalt einzuschalten. 

 

Wir empfehlen Ihnen gerne eine Rechtsanwaltskanzlei, die selbst bei einer Teilschuld keine Kosten für Sie in Rechnung stellt!

 

Viele Unfall­opfer wollen die Sache selbst regeln und wegen Kleinig­keiten keinen Juristen hinzuziehen. Doch der Sach­bearbeiter der gegnerischen Versicherung ist ihnen weit über­legen. Er ist geschult, bei der Entschädigung zu sparen. Die Versicherer kürzen systematisch, auch bei Kleinig­keiten.


Anwalt - auch für kleine Schäden?

Auch wenn die Schuldfrage klar ist und es sich nur um einen kleinen Schaden handelt sollten Sie einen Anwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen, da die Versicherungen gerne Kürzungen vornehmen, die auf keiner rechtlichen Grundlage beruhen. Es geht der Versicherung schlicht und einfach darum Kosten zu sparen. Das Amtsgericht Dortmund erklärt: "Jeder Geschädigte ist gut beraten, selbst bei kleinen Schäden einen Anwalt zu nehmen". Es ging um 645 Euro (Az. 431 C 2044/09). Das Oberlandgericht Frankfurt am Main nannte es sogar fahrlässig, keinen Anwalt einzuschalten (Az. 22 U 171/13). 


Stiftung Warentest -So tricksen die Versicherer

Anbei ein Link zur Homepage zur der Seite "Stiftung Warentest" zum Thema "Kürzungen der Versicherer". Hier finden Sie ebenfalls Tipps wie Sie sich im Schadenfall verhalten sollten. 

https://www.test.de/Schadensabwicklung-nach-Autounfall-So-tricksen-die-Versicherer-5364092-0/