Wichtig ist es Ruhe zu bewahren! Handeln Sie bedacht.
Folgende Punkte sind der Reihe nach durchzuführen:
Wenn Sie mit Ihrem Auto in einen Unfall verwickelt wurden, müssen Sie nicht warten, bis Ihr Unfallgegner den Unfall seiner Versicherungsgesellschaft meldet. Um Zeit zu sparen können auch Sie den Schaden melden und die Versicherung informieren. Rufen Sie dort bei der Versicherung des Unfallverursachers und sagen, Sie möchten einen Schaden melden.
Es wird seitens der Versicherung sofort eine Schadensnummer angelegt. Lassen Sie sich diese geben. Wenn Sie die Versicherungsgesellschaft Ihres Unfallgegner nicht kennen, können Sie diese beim Zentralruf für Autoversicherungen unter der Telefonnummer 0800/250 260 0 erfragen.
Achtung bei unverschuldeten Unfällen: Lassen Sie sich nicht auf das Angebot der Versicherung ein, dass diese einen Sachverständigen hinzuzieht. Dieser agiert im Auftrag der Versicherung und wird den Schaden ggf. nicht unabhängig und neutral begutachten. Sie dürfen bei Schäden über 750 Euro Ihren eigenen Gutachter beauftragen.
Rufen Sie uns an. Wir informieren Sie über Ihre Rechte.
Um Schadensersatz bei der Versicherung geltend machen zu können, muss die Schadenshöhe beziffert werden. Liegt voraussichtlich kein Bagatellschaden vor (Schadenhöhe größer ca. 750 Euro), werden die Kosten für das Gutachten von der gegnerischen Versicherung übernommen. Wir raten nur zu einem Kostenvoranschlag, wenn der Schaden unterhalb der Bagatellschadensgrenze liegt. Ansonsten gehen Ihnen wichtige Positionen, die Sie erstattet bekommen, verloren (z.B. Wertminderung).
Da Sie eine Vielzahl von in Betracht kommenden Ansprüchen haben, rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und einen Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen, damit Sie diese durchsetzen können. Bei unverschuldeten Unfällen kostet Sie das nichts. Auch bei Teilschuld kommen ggf. keine Kosten auf Sie zu. Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie hierzu.
Als Geschädigter (im Haftpflichtschadenfall) haben Sie folgende Möglichkeiten:
Sie selbst entscheiden, ob Sie das Fahrzeug reparieren lassen oder Sie den Schaden auszahlen lassen möchten. Die Mehrwertsteuer wird bei der fiktiven Abrechnung (Schaden auszahlen lassen) jedoch nicht gezahlt. Allerdings gibt es auch dort Ausnahmen. Gehen Sie daher auf Ihren Anwalt zu und lassen Sie ausführlich beraten.
Die im Gutachten oder Kostenvoranschlag festgesetzten Reparaturkosten stehen Ihnen auch zu, wenn Sie Ihr Fahrzeug selbst, teilweise oder überhaupt nicht (fiktive Abrechnung) reparieren.
Sie können Sie von der Versicherung eine Reparaturkosten-Übernahmenbestätigung ausstellen lassen. Diese bestätigt die Übernahme der Kosten für das entsprechende Gutachten. Somit müssen Sie nicht in Vorkassen gehen.